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Allgemeine Bedingungen
Allgemeine Teilnahmebedingungen für die FFB-Schau 2010
1. Ort, Zeit
Die FFB-Schau 2010 findet in der Zeit vom Mittwoch, 13.10. bis Sonntag, 17.10.2010 auf dem Volksfestplatz in Olching statt.
Öffnungszeiten: Mittwoch - Sonntag: 10.00-18.00 Uhr
2. Anmeldung
Die Anmeldung gilt als richtig erfolgt, wenn der ausgefüllte Vordruck (mit rechtsverbindlicher Unterschrift) bei der Ausstellungsleitung eingegangen ist.
3. Zulassung
Über die Zulassung entscheidet die Messeleitung. Zulassungsfähig sind alle Firmen, welche das Gewerbe ordnungsgemäß gemeldet haben.
Eine Zulassung kann widerrufen werden, wenn keine fristgerechte Bezahlung der Standmiete erfolgt ist. Eine Benachrichtigung erfolgt mittels eingeschriebenen Brief. Kosten werden wie bei Rücktritt (Punkt 20) berechnet.
4. Rechnungsausstellung
Auf der Anmeldung sind die Mietpreise abgedruckt. Alle Preise im Rahmen der FFB Schau gelten zuzüglich Mehrwertsteuer.
5. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen über die Standgebühren sind nach Erhalt mit 50% zur Zahlung fällig; der Restbetrag ist bis spätestens 01.09.2010 zahlbar. Rechnungen ab dem 01.09.2010 sind sofort nach Erhalt in ganzer Höhe fällig.
Bei verspäteten Zahlungen werden Verzugszinsen berechnet in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszins der EZB.
Die Messeleitung hat das Recht zur Sicherung ihrer Forderungen das Vermieterpfandrecht in Anspruch zu nehmen, gemäß §559 BGB.
Ohne vollständige Bezahlung der Rechnung darf der Stand nicht bezogen werden.
Stände, die trotz Mahnung nicht bezahlt werden, können ohne weitere Mahnung anderweitig vergeben werden. Kosten werden nach Punkt 20 - Rücktritt - berechnet.
6. Standaufbau uns Ausstattung
Den Ausstellern werden Kojenwände 2,50 m hoch, Standblenden 25 cm hoch, sowie der Elektroanschluß (ohne Beleuchtungskörper) zur Verfügung gestellt.
Die Kojenwände sind nicht tapeziert. Sie werden ungestrichen bereitgestellt und dürfen nur tapeziert und bespannt werden. Dies muß nach Ausstellungsende wieder entfernt werden.
Die Standblenden sind 25 cm hoch und müssen vom Aussteller mit Firmennamen und Anschrift versehen werden.
Selbstinstallationen an Elektro- und Wasseranschluß sind verboten. Der Aussteller haftet voll für evtl. auftretende Schäden und ihre Folgen bei Beschädigungen.
7. Untervermietung von Ständen
Dem Aussteller ist eine Untervermietung ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung verboten. Bei Zuwiderhandlungen sind vom Aussteller 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten.
Genehmigung für Unteraussteller: Eur 160,-- + MwSt.
8. Aufbau
Beginn: Montag, den 11.10.2010, 8.00 Uhr
Ende: Dienstag, 12.10.2010, 18.00 Uhr
9. Abbau
Beginn: Sonntag, 17.10.2010, 18.00 Uhr
Ende: Montag, 18.10.2010, 18.00 Uhr
10. Feuerschutz und Rauchverbot
Feuerlöschgeräte und deren Hinweisschilder dürfen nicht von ihrem Standort entfernt, zugehängt oder zugestellt werden. Die Inbetriebnahme elektrischer Wärmegeräte, Gasfeuerstätten, sowie sonstiger offener Feuerstätten usw. bedarf der besonderen Genehmigung der Ausstellungsleitung und darf nur unter Beachtung feuerpolizeilichen Vorschriften erfolgen. Brennbare Materialien gleich welcher Art dürfen im Ausstellungsstand weder gelagert noch verwahrt werden. Das Aufbewahren von Verpackungsmaterialien aller Art innerhalb oder hinter den Ständen ist aus feuerpolizeilichen Gründen nicht gestattet.
Für die Ausstellungshallen besteht grundsätzlich Rauchverbot. Den Ausstellern wird vom Feuerschutzamt, aber stets widerruflich erlaubt, in den Ausstellungskojen zu rauchen, wenn dort eine genügende Anzahl von Aschenbechern und in jeder Halle zwei nichtbrennbare Sammelbehälter mit dichtschließenden Deckeln bereitgestellt sind. Die Kojenwände werden ungastlichen zur Verfügung gestellt und dürfen nur tapeziert oder mit Stoffen bespannt werden. Alles verwendete Material muß schwer entflammbar gemacht werden. Ein Nachweis ist der Feuerschutzpolizei vorzulegen.
11. Reinigung
Die allgemeine Reinigung der Ausstellung besorgt die Ausstellungsleitung unter Ausschluß jeder Haftung. Die Ausstellungsstände werden besensauber übergeben. Die Ausstellungsleitung sorgt für die tägliche Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern oder wird gegen Berechnung von der Ausstellungsleitung übernommen.
Nach Ausstellungsende sind die Messestände in ordentlichem Zustand zu verlassen, Tapeten und Bespannungen zu entfernen. Geschieht dies nicht, so wird die Reinigung des Standes dem Aussteller in Rechnung gestellt. Mindestkosten Eur 60,--.
12. Müllentsorgung
Im Rahmen des Umweltschutzes ist jeder Aussteller zur Müllvermeidung verpflichtet. Anfallender Müll ist in die entsprechenden Container zu bringen.
Bei Zuwiderhandlungen werden die Mehrkosten dem Aussteller in Rechnung gestellt.
13. Stromanschluß
Vom Aussteller anzumelden. Gesonderte Abrechnung.
14. Messeausweise
Der Aussteller, der seine Rechnung voll beglichen hat, erhält Arbeitsausweise und Ausstellerausweise. Die Ausweise werden auf den Namen ausgestellt und sind nicht übertragbar (§ 123 StGB).
Für die mit dem Auf- und Abbau der Messestände beschäftigten eigenen und fremden Hilfskräfte erhält der Aussteller kostenlos die erforderliche Anzahl von Arbeitsausweisen. Die Arbeitsausweise gelten nur während der offiziellen Auf- und Abbauzeiten. Sie berechtigen nicht zum Betreten des Messegeländes während der Veranstaltung.
Für die Zeit der Veranstaltung erhält der Aussteller ohne besondere Berechnung:
Für eine Standfläche bis 20 m² drei Ausstellerausweise, für alle angefangenen 10 m² über 20 m² bis zu einer Standfläche bis 100 m² zusätzlich je einen Ausweis. Für eine Standfläche über 100 m² für alle angefangenen 20 m² zusätzlich je einen Ausstellerausweis, für das Freigelände bis 50 m² Standfläche zwei Ausstellerausweise, über 50 m² Standfläche für alle weiteren angefangenen 50 m² je einen Ausweis.
Die Ausweise sind nur für das Standpersonal gedacht. Bei Mißbrauch erfolgt Einzug der Ausweise.
Die Aufnahme von Unterausstellern begründet keinen Anspruch auf eine höhere Anzahl kostenloser Ausstellerausweise.
Zusätzliche Ausstellerausweise können zum Preis von Eur 12,-- pro Stück zuzügl. gültiger MwSt. bei der Messeleitung bestellt werden.
15. Bestellscheine
für Elektro- und Wasseranschlüsse, Parkplätze, Katalogeintragungen, verbilligte Eintrittskarten für Kunden und kostenlose Werbemittel erhalten Sie mit der Standbestätigung.
Anträge für Licht- und Kraftstrom, Wasser usw. können nur berücksichtigt werden, wenn die Bestellungen auf den von der Ausstellungsleitung übermittelten Vordrucken termingerecht eingehen.
16. Versicherung
Dem Aussteller wird dringend empfohlen, für ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflicht, Feuer, Diebstahl, Wasser und Sturm usw.) selbst zu sorgen, da der Veranstalter hierfür keinerlei Ersatz leistet. Die Ausstellungsleitung versichert die Veranstaltung gegen Haftpflichtschäden, für die sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Ausstellungsgüter und Haftpflichtschäden innerhalb ihres Standes. Höhere Gewalt schließt Haftpflicht aus.
17. Bewachung
Die allgemeine Bewachung übernimmt die Ausstellungsleitung. Sie beginnt am 11.10.2010, 08.00 Uhr und endet am 18.10.2010, 12.00 Uhr. Sonderwachen bedürfen der Genehmigung durch die Ausstellungsleitung. Die Ausstellungsleitung besitzt innerhalb der gesamten Ausstellung Hausrecht.
Die Nachtwache wird durch Organe einer Bewachungsfirma durchgeführt. Nach 21.00 Uhr dürfen die Ausstellungsräume weder von den Besuchern noch von den Ausstellern oder deren Personal betreten werden. Die gesamte elektrische Installation in den Kojen ist abzuschalten, Stecker müssen aus den Dosen gezogen werden, Wasserleitungen sind zu schließen.
18. Ausstellungskatalog
Die Ausstellungsleitung gibt einen offiziellen Ausstellungskatalog heraus. Der Katalog enthält ein alphabetisches Firmenverzeichnis sowie ein Branchenverzeichnis. Die Eintragung im Firmenverzeichnis umfaßt den Firmennamen und eine kurze, allgemeine Branchenangabe, Anschrift, hallen- und Standbezeichnung. Die Eintragung ist für alle Aussteller obligatorisch und kostet Eur 50,--. Kataloganzeigenschluß ist der 01. September 2010.
19. Nachträgliche Änderung der gesamten Messeveranstaltung
Aus zwingenden Gründen, die die Messeleitung nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, kann die Messe abgesagt, verkürzt, verschoben oder auch verlängert werden. Die Aussteller sind in diesem Fall weder zum Rücktritt berechtigt noch stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu.
Sagt die Messeleitung die Messe aus zwingenden und unverschuldeten Gründen ab, so ist sie berechtigt, die ihr entstandenen allgemeinen Kosten bis zu einer Höhe von 25 % der jeweiligen Flächenmiete auf die Aussteller umzulegen. Darüber hinaus kann sie Erstattung eines beantragten besonderen Aufwands verlangen.
20. Rücktritt, Vertragsstrafe, Schadenersatz
Löst sich der Aussteller vom Vertrag oder wird infolge Zahlungsverzuges gem Nr. 5 der Teilnahmebedingungen der Stand oder die Stände anderweitig vergeben, wird in jedem Falle eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % der Rechnungssumme zur Zahlung fällig.
Bei Rücktritt durch den Aussteller sind bis 30. Juni 20%, bis 15. August 30%, bis 15. September 50%, bei späteren Rücktritten 100% der Rechnungssumme im Wege des pauschalierten Schadenersatzes zu zahlen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, daß entweder kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.
Wird Schadenersatz gegen den Aussteller geltend gemacht, so ist die Höhe der Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch anzurechnen.
21. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Schriftverkehr ist Dillingen/ Do..
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 Kostenlos an den Kassen erhältlich. |
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